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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 16.11.2017 - 6 K 1271/17   

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https://dejure.org/2017,45970
FG Sachsen, 16.11.2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2017 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2017,45970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hessen, 27.10.2020 - 11 K 513/20

    Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe

    Unter Berufung auf einen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris, vertrat der Kläger die Auffassung, dass der Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der 410 ?-Grenze nicht entgegenstehe, dass diese Einkünfte der Abgeltungsteuer unterfielen.

    Der Kläger beruft sich weiterhin auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris.

    Da - wie dargelegt - die Renteneinkünfte des Klägers abzüglich der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits den Betrag von 410 ? im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG überschreiten, war die Frage, ob aufgrund eines gestellten Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Kapitalerträge in die Einkünfteermittlung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen sind (bejahend: Gerichtsbescheid des Sächsischen-Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris), seitens des Gerichts nicht mehr zu beantworten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4033/19

    Keine nachträglich rückwirkende Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

    Zur Begründung verwies sie auf einen rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 16.11.2017 6 K 1271/17 (juris).

    Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Sächsischen FG (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 6 K 1271/17, juris) bestätigt sehe, sei ein anderes Ergebnis gleichfalls nicht gerechtfertigt.

    Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, weil er mit der vorliegenden Entscheidung von dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Sächsischen FG vom 16.11.2017 (6 K 1271/17) abweicht.

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 1062/22

    Einkommensteuererklärungen für eine Erblasserin

    Ebenso wie eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht mehr hemmt, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 68/10, BStBl II 2012, 711 m.w.N), gilt dies gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine solche Pflicht durch seinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32d Abs. 6 EStG herbeiführt (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 4 K 4033/19, EFG 2020, 532; a.A. Sächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 6 K 1271/17, juris: Anlaufhemmung greift).

    Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2017 (6 K 1271/17, juris) abweicht.

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,54898
FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2018,54898)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.10.2018 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2018,54898)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - 6 K 1271/17 (https://dejure.org/2018,54898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2a Abs 3 EStG 1997, § 2a Abs 4 EStG 1997, Art 1 Nr 2 StEntlG 1999/2000/2002, § 52 Abs 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 3 S 5 EStG 1997 vom 22.12.1999
    Hinzurechnungsbesteuerung bei Umwandlung einer ausländischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung von § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Umwandlung einer ausländischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung von § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17
    § 2a Abs. 4 EStG soll verhindern, dass die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG mittels eines Rechtsträgerwechsels verbunden mit einer gewinnneutralen oder gewinnreduzierten Gestaltung des Vorgangs unterlaufen werden kann und dadurch das latente Hinzurechnungsrisiko endgültig ausgeschlossen oder reduziert wird (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017 I R 2/15, BStBl II 2017, 709, Rn. 15).

    a) Der Senat folgt im Ergebnis dem BFH im Urteil vom 22. Februar 2017 I R 2/15, BStBl II 2017, 709, auf das Bezug genommen wird (ebenso Schmidt/Heinicke, § 2a Rn. 62).

    Zu den Ausführungen zum Vertrauensschutz im BFH-Urteil vom 22. Februar 2017 I R 2/15, BStBl II 2017, 709, II. 2. d) bb) der Entscheidungsgründe kommt im Streitfall hinzu, dass der Gesetzgeber nicht, wie in der Konstellation des o.g. BFH-Urteils, rückwirkend einen weiteren Hinzurechnungstatbestand schuf, sondern dem Steuerpflichtigen (lediglich) rückwirkend eine Möglichkeit nahm, trotz verwirklichten Hinzurechnungstatbestandes eine endgültige, systemwidrige (vgl. oben aa)) Abzugsmöglichkeit wahrzunehmen.

  • BFH, 16.12.2008 - I R 96/05

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17
    Trotz des Wortlauts (Hinzurechnung "entsprechend Abs. 3 Satz 3") werden, anders als bei Abs. 3 Satz 3 unabhängig von einer Gewinnauswirkung in vollem Umfang alle abgezogenen Verluste korrigiert (Schmidt/Heinicke, § 2a Rn. 66; Gosch in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 2a EStG, Rn. 55; Blümich/Wagner, § 2a Rn. 204-210, beck-online).Damit wird ein entgegen der Freistellungsanordnung eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährter Verlustausgleich/-abzug wieder rückgängig gemacht; diese Rechtsfolge ist von der Höhe des (z.B. infolge der Übertragung) erzielten Gewinns unabhängig (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, Rn. 9, BFH/NV 2009, 744).
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 4079/13

    Hinzurechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach § 2a Abs. 3 Satz 5

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17
    Die hiergegen erhobene Klage (Az 6 K 4079/13) wurde mit Urteil vom 24. November 2014 (EFG 2015, 626) abgewiesen, die zunächst eingelegte Revision (Az I R 5/15) später zurückgenommen.
  • BFH - I R 5/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Hinzurechnung, Feststellung, Verjährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 6 K 1271/17
    Die hiergegen erhobene Klage (Az 6 K 4079/13) wurde mit Urteil vom 24. November 2014 (EFG 2015, 626) abgewiesen, die zunächst eingelegte Revision (Az I R 5/15) später zurückgenommen.
  • BFH, 21.02.2022 - I R 38/18

    Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättenverluste bei

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.10.2018 - 6 K 1271/17 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2018 - 6 K 1271/17 (EFG 2019, 1310) als unbegründet ab.

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